I. Geltung der Bedingungen, Schriftform 1

1. Unsere Angebote, sowie Verkäufe und Lieferungen erfolgen, vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden, ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen finden Anwendung gegen- über Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

2. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Stillschweigen von uns gegenüber den Bedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung. Auch in diesen Fällen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn sie den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners entgegenstehen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

4. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist.

 

II. Angebote, Vertragsabschluß

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.

2. Angebote, die wir in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder im Internet abbilden, sind eine unverbindliche Einladung zur Bestellung und bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht.

3. Erfolgt eine Bestellung als “Antrag” des Abnehmers, kommt es zum Vertragsabschluß entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung.

4. Zustande gekommene Verträge verpflichten den Abnehmer, die vereinbarungsgemäß vorgenommene Lieferung abzunehmen und zu vergüten.

5. Mündlich getroffene Absprachen sind schriftlich zu bestätigen. Sofern der Vertrag mit dem Abnehmer schriftlich zustande gekommen ist, sind Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen schriftlich zu bestätigen.

 

III. Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte

1. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung der Waren trägt der Auftraggeber, der den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freistellt. Dies gilt insbesondere auch für die Kennzeichnung mit Symbolen (z.B. Grüner Punkt, Umweltzeichen).

2. An Zeichnungen, Muster und sonstigen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen erstellten Unterlagen, die wir dem Abnehmer aushändigen oder in anderer Form, auch elektronisch zugänglich machen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie patent- bzw. andere gewerbliche Schutzrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Werden bei der Herstellung, Bedruckung und Etikettierung unserer Waren auf Wunsch des Abnehmers Marken- und Eigennamen sowie urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützte Begriffe, Zeichen und Formen genutzt oder betroffen, steht der Auftraggeber dafür ein, dass er zu deren Verwendung berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt uns diesbezüglich von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

 

IV. Verkaufsgegenstand, Ausführung und Toleranzen

1. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu prüfen, ob unsere Ware für den von ihm gewünschten Zweck geeignet und produktverträglich ist und ob sie den rechtlichen Vorschriften in dem von ihm vorgesehenen Bestimmungsland entspricht.

2. Der Erwerber übernimmt auch bei Übernahme ganzer oder anteiliger Kosten für hergestellte Werkzeuge und Vorlagen, insbesondere Druck- und Prägeplatten und -walzen, Klischees, technische Zeichnungen und Computerdateien kein Eigentum an diesen. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma adpac Verpackungen GmbH (Stand März 2012) Seite 2 von 4

3. Wir liefern Waren entsprechend unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen. Qualitätsschwankungen und Abweichungen in Material, Herstellung, Druck und Farbe sind unvermeidlich und stellen keine Mängel dar, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde.

4. Wir leisten für die Eignung der von uns gelieferten Waren für eine bestimmte Verwendung oder Verarbeitung nur dann Gewähr, wenn eine derartige Gewährleistung ausdrücklich und schriftlich zugesagt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Haltund Tragefähigkeit der Waren sowie deren Eignung als Lebensmittelverpackung.

5. Die Waren werden, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, nach den jeweils branchenüblichen und gängigen DIN-Normen hinsichtlich der Toleranzen und sonstigen Eigenschaften gefertigt.

6. Werden zur Ausführung einer Bestellung des Abnehmers Sondermaterialien benötigt, die in Kenntnis des Abnehmers von Dritten beschafft wurden (z.B. Etiketten), sind wir berechtigt, dem Abnehmer die Kosten für diese in Rechnung zu stellen, wenn sechs Monate seit dem Bestelldatum vergangen sind, ohne dass er die bestellte Ware angenommen hat. Mit Zahlung gehen die Sondermaterialien in das Eigentum des Abnehmers über und werden an diesen kostenfrei für uns herausgegeben.

 

V. Preise, Zahlung und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

2. Im Falle der Steigerung der Herstellungskosten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sofern diese Steigerungen durch Umstände bedingt sind, welche nicht in unserem Bereich liegen (z.B. Rohstoffe, Lohnkosten, Steuererhöhungen, etc..

3. Es steht uns frei, Anzahlungen auf den Kaufpreis und/oder Sicherheiten für die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Werden diese nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für Schäden jedweder Art, welche uns durch die Vertragsauflösung entstehen, zu verlangen.

4. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig, es sei denn es wurden anderslautende Zahlungsbedingungen vereinbart und schriftlich bestätigt.

5. Kommt der Abnehmer in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen sowie weitere Schäden u.a. die Kosten für nach Verzugseintritt erfolgte Mahnungen und höhere Zinsbelastung geltend zu machen.

6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Eintritt von Umständen, welche die Zahlungsfähigkeit des Abnehmers in Frage stellen, sind wir berechtigt, den sofortigen Ausgleich offener Rechnungen für ausgeführte Lieferungen oder die Erbringung von vereinbarten Vorauszahlungen des Abnehmers zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen, selbst wenn diese nicht vorab vereinbart waren. Wir sind weiter berechtigt, die Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Waren auf Kosten des Abnehmers zurückzuholen.

7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließ- lich Verzugszinsen und Mahngebühren zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

 

VI. Lieferung, Liefermenge, Lieferzeit, Gefahrübergang

1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern nicht eine andere Form der Zustellung vereinbart wurde. Die Ware reist immer auf Gefahr des Kunden. Fällige Zölle und Aus- oder Einfuhrgebühren trägt der Kunde.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie das Transportrisiko geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers bei Übernahme im Lieferwerk bzw. Lager auf den Abnehmer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Als Lieferzeit gilt der in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegte Liefertermin und gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Die Lieferzeit beginnt jedoch immer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem uns vom Auftraggeber die für die Ausführung des Auftrages notwendige Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. vollständig zugegangen sind. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma adpac Verpackungen GmbH (Stand März 2012) Seite 3 von 4

4. Wird die Lieferung durch Umstände, welche nicht in unserem Bereich liegen oder von uns nicht verschuldet sind, verzögert, verlängert dies die Lieferfristen entsprechend. Dem Kunden stehen kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder sonstige Ansprü- che zu. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare, ungewöhnliche Umstände, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie Betriebs- und Maschinenstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc. Die Lieferfrist verlängert sich dann in angemessenem Umfang.

5. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig und auf seine Kosten sämtliche für die Auftragserfüllung notwendigen Muster, Vorlagen, Druckunterlagen, etc. zur Verfügung zu stellen. Entstehen durch eine Säumnis des Kunden bei uns Aufwendungen oder Schäden, insbesondere Produktionsausfälle, sind wir berechtigt, Ersatz zu verlangen.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Abnehmer zumutbar sind.

8. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % sind uns vorbehalten.

9. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

10. Verpackungen und Verpackungsmaterial werden nicht zurückgenommen und sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

VII. Mängelrüge, Mängelanzeige

1. Mängelrügen hat der Abnehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu erheben. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (versteckte Mängel), sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Annahme der Ware durch den Abnehmer. Der Abnehmer muss uns die Möglichkeit geben, den mangelhaften Zustand festzustellen. Wir haben das Recht, bei Nichteinhaltung Mängelansprüche des Abnehmers wegen unterlassener oder verspäteter Mängelrüge zurückzuweisen.

2. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

3. Liegt ein berechtigter Mangel vor, sind wir berechtigt, in angemessener Frist, nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatz oder Austausch vorzunehmen. Es steht uns aber auch frei, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers jedweder Art sind ausgeschlossen.

4. Keine Sachmängelansprüche des Kunden bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunden und seine Abnehmer entstanden sind. Sie bestehen auch nicht bei unsachgemäßer Verarbeitung und Lagerung der Waren.

 

VIII. Haftung

Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen verantwortlich sind. Wir haften bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Beweislastregeln. Allgemeine Lieferung- und Zahlungsbedingungen der Firma adpac Verpackungen GmbH (Stand März 2012) Seite 4 von 4

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den dem Abnehmer gelieferten Waren bis zur Begleichung sämtlicher bestehender sowie künftiger Forderungen aus mit dem Abnehmer geschlossenen Verträgen vor (Vorbehaltsware).

2. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Auftragnehmer, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung oder werden wir Eigentümer oder Miteigentümer einer neuen Sache, schuldet uns der Abnehmer wertanteilmäßigen Ausgleich. Der Abnehmer verwahrt uns (Mit-)Eigentum unentgeltlich und wird die Ware ausreichend versichern.

3. Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen tritt der Abnehmer sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der weiterveräußerten, verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Wir ermächtigen den Abnehmer – unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis – widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Kosten für Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Abnehmer. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Drittschuldner Forderung nicht selbst geltend machen bzw. einziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die Drittschuldner bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung diesen selbst mitzuteilen wird hierdurch nicht berührt.

4. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Bruch- und sonstige -schäden ausreichend zu versichern. Er hat uns auf Verlangen einen Versicherungsnachweis vorzulegen.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Abnehmer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.

6. Bei Zahlungsverzug können wir vom Abnehmer die Herausgabe der Vorbehaltsware umgehend verlangen. Der Abnehmer ist hierzu verpflichtet, wenn wir wegen Zahlungsverzuges von dem Vertrag zurückgetreten sind. Zur Herausgabe gewährt der Abnehmer uns bzw. von uns Bevollmächtigten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist.

 

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz

2. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht und nach unserer Wahl auch der Gerichtssand des Kunden.

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wir.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht und nach unserer Wahl auch der Gerichtssand des Kunden.